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   BAG, 21.12.1994 - 10 AZR 832/93   

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https://dejure.org/1994,12773
BAG, 21.12.1994 - 10 AZR 832/93 (https://dejure.org/1994,12773)
BAG, Entscheidung vom 21.12.1994 - 10 AZR 832/93 (https://dejure.org/1994,12773)
BAG, Entscheidung vom 21. Dezember 1994 - 10 AZR 832/93 (https://dejure.org/1994,12773)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Weihnachtsgratifikation bei vorzeitigem Ausscheiden - Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Weihnachtsgratifikation - Nichterforderlichkeit eines bestehenden Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag einer Weihnachtsgratifikation oder dessen Fortdauer über den ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Weihnachtsgratifikation bei vorzeitigem Ausscheiden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 30.03.1994 - 10 AZR 134/93

    Zahlung eines Weihnachtsgeldes im Austrittsjahr

    Auszug aus BAG, 21.12.1994 - 10 AZR 832/93
    Es ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht hier - anders als im Fall der Entscheidung des Senats vom 30. März 1994 (- 10 AZR 134/93 -) - die einzelvertragliche Vereinbarung über die Weihnachtsgratifikation dahin ausgelegt hat, der Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt sei nicht Anspruchsvoraussetzung.

    Die Entscheidung des Senats vom 30. März 1994 (- 10 AZR 134/93 - AP Nr. 161 zu § 611 BGB Gratifikation) steht nicht entgegen; danach kann zwar die Zusage der Zahlung eines "Weihnachtsgeldes" durchaus dahin verstanden werden, daß ein Anspruch auf dieses Weihnachtsgeld nur gegeben sein soll, wenn das Arbeitsverhältnis zu Weihnachten noch besteht.

  • BAG, 08.11.1978 - 5 AZR 358/77

    "Jahresleistung" und Teilanspruch

    Auszug aus BAG, 21.12.1994 - 10 AZR 832/93
    Es verstößt jedoch nicht gegen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze, wenn das Landesarbeitsgericht im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der gegebenen arbeitsvertraglichen Bestimmungen und der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. November 1978 (- 5 AZR 358/77 - AP Nr. 100 zu § 611 BGB Gratifikation) zu dem Ergebnis gekommen ist, die Weihnachtsgratifikation diene der zusätzlichen Vergütung für die geleistete Arbeit, weil weitere Voraussetzungen im Anstellungsvertrag vom 23. Januar 1988 nicht aufgestellt sind, so daß insbesondere auch der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Auszahlungszeitpunkt nicht erforderlich ist.
  • BAG, 17.04.1970 - 1 AZR 302/69

    Vergleich - Auslegung eines Generalverzichts - Typische Vertragsklausel -

    Auszug aus BAG, 21.12.1994 - 10 AZR 832/93
    Das Revisionsgericht kann eine solche Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt sind (BAG Urteil vom 27. Juni 1963 - 5 AZR 383/62 - AP Nr. 5 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß), ob dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen und das tatsächliche Vorbringen der Parteien vollständig verwertet worden ist (BAG Urteil vom 17. April 1970 - 1 AZR 302/69 - AP Nr. 32 zu § 133 BGB) oder ob eine gebotene Auslegung völlig unterlassen worden ist (BAG Urteil vom 4. März 1961 - 5 AZR 169/60 - AP Nr. 21 zu § 611 BGB Gratifikation; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 73 Rz 16; GK-ArbGG/Ascheid, § 73 Rz 36 ff.; Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 73 Rz 16).
  • BAG, 27.06.1963 - 5 AZR 383/62

    Willenserklärung - Ermittlung des Inhalts - Auslegung - Gesetzliche

    Auszug aus BAG, 21.12.1994 - 10 AZR 832/93
    Das Revisionsgericht kann eine solche Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt sind (BAG Urteil vom 27. Juni 1963 - 5 AZR 383/62 - AP Nr. 5 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß), ob dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen und das tatsächliche Vorbringen der Parteien vollständig verwertet worden ist (BAG Urteil vom 17. April 1970 - 1 AZR 302/69 - AP Nr. 32 zu § 133 BGB) oder ob eine gebotene Auslegung völlig unterlassen worden ist (BAG Urteil vom 4. März 1961 - 5 AZR 169/60 - AP Nr. 21 zu § 611 BGB Gratifikation; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 73 Rz 16; GK-ArbGG/Ascheid, § 73 Rz 36 ff.; Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 73 Rz 16).
  • BAG, 04.03.1961 - 5 AZR 169/60

    Gewährung einer Weihnachtsgratifikation - Verbindliche Ankündigung - Ableitung

    Auszug aus BAG, 21.12.1994 - 10 AZR 832/93
    Das Revisionsgericht kann eine solche Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt sind (BAG Urteil vom 27. Juni 1963 - 5 AZR 383/62 - AP Nr. 5 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß), ob dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen und das tatsächliche Vorbringen der Parteien vollständig verwertet worden ist (BAG Urteil vom 17. April 1970 - 1 AZR 302/69 - AP Nr. 32 zu § 133 BGB) oder ob eine gebotene Auslegung völlig unterlassen worden ist (BAG Urteil vom 4. März 1961 - 5 AZR 169/60 - AP Nr. 21 zu § 611 BGB Gratifikation; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 73 Rz 16; GK-ArbGG/Ascheid, § 73 Rz 36 ff.; Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 73 Rz 16).
  • BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 408/02

    Weihnachtsgeld - anteiliger Anspruch im Austrittsjahr

    Im Gegensatz zu dem der Senatsentscheidung vom 30. März 1994 (- 10 AZR 134/93 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 161 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 109) zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem, abgesetzt von der Vergütungsvereinbarung, das Weihnachtsgeld in einer Sonderbestimmung geregelt war, spricht der systematische Zusammenhang mit der Vergütungsregelung - ähnlich wie bei der vertraglichen Abrede, die der Senatsentscheidung vom 21. Dezember 1994 zugrunde liegt (- 10 AZR 832/93 - EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 119) - dagegen, daß Voraussetzung eines Anspruchs das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag ist.
  • LAG Hamm, 18.04.2002 - 8 Sa 1164/01

    Gratifikation, Sonderzahlung, Weihnachtsgeld, Arbeitsentgelt, anteilige Zahlung,

    Richtig ist allerdings, dass es an einer ausdrücklichen Kennzeichnung der aufgeführten Leistungen als Gegenleistung für die erbrachte Tätigkeit fehlt, wie dies etwa nach dem Sachverhalt der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21.12.1994 - 10 AZR 832/93 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 119) mit der Formulierung "Der Mitarbeiter erhält für seine Tätigkeit folgende Bezüge: ... a), b), c)" der Fall war.

    Andererseits hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21.12.1994 (a.a.O.) ausgeführt, zwar könne die Zusage der Zahlung eines "Weihnachtsgeldes" durchaus dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf dieses Weihnachtsgeld nur gegeben sein solle, wenn das Arbeitsverhältnis zu Weihnachten noch besteht; es verstoße jedoch nicht gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze, wenn das Landesarbeitsgericht im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gekommen sei, die Weihnachtsgratifikation diene der zusätzlichen Vergütung für die geleistete Arbeit, weil weitere Voraussetzungen im Arbeitsvertrag nicht aufgestellt seien.

  • LAG Köln, 24.09.2007 - 14 Sa 539/07

    Weihnachtsgeld; Zeugnis

    Anhaltspunkte dafür, dass statt einer Stichtagsregelung nur eine Fälligkeitsregelung gewollt war und tatsächlich allein die zusätzliche Honorierung der Arbeit Zweck des Weihnachtsgeldes gewesen sein könnte, liegen ferner dann vor, wenn eine als Weihnachtsgeld bezeichnete Vergütung als Teil der Gesamtvergütung im Arbeitsvertrag geregelt wird und der Arbeitnehmer auch im Eintrittsjahr eine anteilige Weihnachtsgeldzahlung erhalten hat (s. BAG, Urteil vom 21.12.1994 - 10 AZR 832/93 - zitiert nach juris).
  • BAG, 22.10.1997 - 10 AZR 44/97

    Sonderzuwendung: Anspruch während des Erziehungsurlaubs

    Ob ein "Weihnachtsgeld" aber dem Zweck dient, unabhängig von der erbrachten Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer eine Weihnachtsfreude zu bereiten oder einen Beitrag zu den vermehrten Ausgaben im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest zu leisten (vgl. BAG Urteil vom 30. März 1994, a.a.O.) oder ob es sich bei einem "Weihnachtsgeld" um eine zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit handelt, ist eine Frage der Auslegung der Rechtsgrundlage, auf Grund derer der Anspruch auf das Weihnachtsgeld geltend gemacht wird (vgl. BAG Urteil vom 21. Dezember 1994 - 10 AZR 832/93 - n.v.).
  • BAG, 22.05.1996 - 10 AZR 802/95

    Sonderzuwendungen: tarifliche Sonderzahlung - Anrechnung eines 13. Monatsgehalts

    Dennoch ist davon auszugehen, daß den Tarifvertragsparteien bewußt war, daß beispielsweise auch die ebenfalls in Ziff. 4 Satz 1 TV-Sonderzahlung aufgeführten Jahresabschlußvergütungen und Weihnachtsgeldzahlungen in manchen Betrieben in der Weise gewährt werden, daß sie sich als reine "pro rata temporis" erdiente Vergütungsbestandteile darstellen, die erst zum Jahresschluß oder in zeitlichem Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest ausgezahlt werden (vgl. zur Annahme, ein vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld habe reinen Entgeltcharakter: BAG Urteil vom 21. Dezember 1994 - 10 AZR 832/93 -n. v.).
  • LAG Düsseldorf, 04.03.1996 - 11 (8) Sa 1418/95

    Arbeitsentgelt: Voraussetzungen der tariflichen Jahressonderzahlung

    Eine Aussage dazu, wann der Sondervergütungsanspruch entsteht, enthält eine Regelung, wonach die Sondervergütung mit der Abrechnung für den Monat November fällig wird, nicht (vgl. BAG v. 21.12.1994 - 10 AZR 832/93 - in EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 119).
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